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Vereinssatzung des Förderverein Shaolin Tempel Deutschland e.V. Beschluss
des Vorstandes des Förderverein Shaolin Tempel Deutschland e.V. In der Sitzung vom 18.08.2008 unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften im Hinblick auf die Einladung im Shaolin Tempel Deutschland, Bundesallee 215 in 10719 Berlin hat der Vorstand die Beitragsordnung § 14 der Satzung beschlossen. 1. Der Vorstand hat sich während der Sitzung bzgl. der Aufnahme von Fördermitgliedern § 4 der Satzung auf einen Mitgliedsbeitrag von 12€ per anno geeinigt und einstimmig beschlossen. 2. Der erste Beitrag soll aus technischen Gründen immer zum 03. des Folgemonats nach Antragstellung vom Konto des Kontoinhabers per Lastschriftverfahren eingezogen werden. 3. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein weiteres Mitgliedsjahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Mitgliedsjahres schriftlich, per Schreiben an die Geschäftsstelle, gekündigt wird § 6 Abs. 2 der Satzung. Die Zahlung der Folgebeiträge erfolgt jährlich und immer zum selben Stichtag.
Berlin, den 18.08.08
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Shaolin Tempel Deutschland e.V.“ (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nr. VR 26014 B eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Vereins ist a) die Erhaltung und Förderung der buddhistischen Religion und Philosophie nach der Überlieferung des Shaolin Tempels in Henan, China (Mahayana-Buddhismus, Chan- Richtung). b) die Errichtung und den Unterhalt eines buddhistischen Tempels und Beschaffung der dafür notwendigen Geldmittel durch Spenden c) die Unterweisung in die Lehre und Praktiken des Shaolin Ordens einschließlich der Lehren für Körper und Geist, sowie Jugendarbeit. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Bildung nach und Erziehung zur buddhistischen Religion und Unterweisung in den Praktiken der Shaolin-Mönche. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Lehrveranstaltungen, Zeremonien sowie Unterweisungen in den Lehren des Chan-Buddhismus verwirklicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Bei der Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften dürfen finanzielle und sonstige Leistungen ausschließlich an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts fließen, welche diese ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden dürfen. § 3 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern. (2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die bekennende, praktizierende Buddhisten sind, die durch das entsprechende Ritual der Zufluchtnahme in die Gemeinschaft der Buddhisten aufgenommen worden sind und den Verein durch ihre Beiträge als auch durch ihren Einsatz unterstützen möchten, sich dem Orden verbunden fühlen und sich als Laien vom Orden seelsorgerische und andere Betreuung erhoffen und wünschen. Ordentliche Mitglieder sind unabhängig von der Konfession, auch die Gründungsmitglieder. (3) Der Abt (Vorstandsvorsitzender) kann natürliche Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung der Vereinszwecke erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung und zahlen keinen Beitrag. (4) Die Mönche des Shaolin Tempels Deutschland sind geborene Ehrenmitglieder. Sie genießen einen außerordentlichen, religiösen Status gegenüber den Mitgliedern, der in einer besonderen Ordnung des Tempels geregelt ist. (5) Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die den Verein durch ihre regelmäßigen Beiträge und den Orden der Shaolin-Mönche unterstützen. Fördermitglieder haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung und müssen keine bekennenden Buddhisten sein. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Jede natürliche und juristische Person, die sich zu den Vereinszwecken und -zielen bekennt, kann einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein stellen. Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand, über die Aufnahme der Fördermitglieder die Geschäftsführung im Auftrag des Vorstandes. Der vollständig gestellte Antrag auf Fördermitgliedschaft gilt als angenommen, wenn innerhalb von vier Wochen keine schriftliche Ablehnung des Antrages erfolgt. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes ordentliche Mitglied des Vereins ist berechtigt, die seelsorgerischen Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung die Vereinszwecke und –ziele zu fördern. Sie haben alles zu unterlassen, was den Vereinszweck schädigt oder dem Ansehen des Vereins abträglich ist (Wahrung des Vereinsfriedens). (3) Die ordentlichen und die Fördermitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung ihre Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt der Vorstand in einer Beitragsordnung. (4) Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit seinem Beitrag und oder Zweckumlagen in Verzug ist und der Rückstand mehr als drei Monate beträgt. Darüber hinaus wird zusätzlich zum rückständigen Beitrag der Beitrag bzw. Zweckumlage für das gesamte Jahr der Mitgliedschaft fällig. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein endet: - durch Austritt - durch Streichung von der Mitgliederliste - durch Tod - durch Auflösung des Vereins, dessen Beendigung durch Liquidation und diesbezüglicher Eintragung in das Vereinsregister - durch Ausschluss des Mitglieds. (2) Der Austritt ist zulässig frühestens ein Jahr nach Erwerb der Mitgliedschaft. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Mitgliedsjahr, wenn die Mitgliedschaft nicht spätestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss an die Geschäftsstelle des Vereins in Berlin gerichtet sein. Erfolgt die Kündigung fristgerecht, so bedarf diese keiner Bestätigung seitens der Geschäftsführung. (3) Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch die Geschäftsführung zum Ende eines Mitgliedsjahres erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung innerhalb eines Jahres mit der Zahlung fällig gewordener Beiträge mindestens in Höhe des zwölften Teils eines Mitgliedsbeitrages (Jahresbeitrag) im Rückstand ist. Gleiches gilt für Zweckumlagen. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Verein und endet mit Ablauf von 12 Monaten. Die Streichung darf frühestens nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von dreißig Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, in dem die Streichung angedroht wird, erfolgen. Sie ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Über Rechtsmittel hiergegen entscheidet das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren. (4) Der Ausschluss aus dem Verein kann mit sofortiger Wirkung bei grundlegenden, wiederkehrenden, oder bei groben Verstößen gegen die Satzung oder sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen erfolgen, insbesondere, wenn dem Zweck des Vereins zuwider gehandelt worden ist, oder bei Verleumdung von Organmitgliedern, Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern, groben Verstößen gegen die religiösen Grundsätze des Shaolin Ordens oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds. Ein Verschulden des Mitglieds ist nicht erforderlich. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstandes. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Nennung der wesentlichen Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats (Ausschlussfrist) ab Zugang der Entscheidung beim Mitglied die Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Vereinsämter dürfen nicht wahrgenommen werden. Macht das Mitglied von dem Recht der Anrufung des Schiedsgerichts gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Ausschlussfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. § 7 Töchter, Beteiligungen und Einrichtungen des Vereins Der Verein kann juristische Personen- oder Personenvereinigungen gründen oder sich daran beteiligen, soweit dies der satzungsgemäßen Zweckerfüllung dient. Sie müssen jederzeit hinsichtlich ihres Gegenstandes und in ihrem Geschäftsgebaren den satzungsgemäßen Zielen und Zwecken des Vereins entsprechen. Sie haben ihre Organe und Mitarbeiter auf die ethischen Grundsätze des Vereins zu verpflichten. § 8 Organe des Vereins (1) Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführung. (2) Für den Vorstand, für entgeltlich regelmäßig im Verein beschäftigte Mitglieder von Organen (Organmitglieder) und für Mitarbeiter des Vereins gelten folgende Grundsätze: - Mitglieder des Vorstandes, Organmitglieder und Mitarbeiter dürfen keine mit der Vereinsfunktion unvereinbaren Tätigkeiten ausüben oder im Zusammenhang mit ihrer Vereinstätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren. - Die Mitglieder des Vorstandes und die Organmitglieder sind dem Vereinsinteresse und dem Buddhismus verpflichtet. Sie dürfen bei ihren Entscheidungen keine persönlichen Interessen verfolgen. § 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich ausschließlich aus seinen ordentlichen Mitgliedern zusammen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Fördermitglieder sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. (2) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt auf Beschluss des Vorstandes durch die Geschäftsführung mit Angabe der Tagesordnung und der einzelnen Beschlussgegenstände. Die Einladung ist spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung im Internetauftritt des Vereins www.shaolin-Deutschland.de und in der Vereinsschrift des Vereins zu veröffentlichen. Die Abgabe der Vereinsschrift an die Mitglieder ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Eine Einladung per Brief ist nicht erforderlich. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen drei Wochen einberufen werden, wenn dies 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe und unter Vorlage einer Tagesordnung verlangen. Die Tagesordnung kann vom Vorstand und/oder der Geschäftsführung ergänzt werden. Für die Einladung gilt Absatz 2 sinngemäß. (4) Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen a) das Schiedsgericht und b) die zwei Rechnungsprüfer per Akklamation. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. (5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung sowie deren Änderung und Ergänzung. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung. Ferner beschließt sie über die Auflösung des Vereins. (6) Der Abt bestimmt den Versammlungsleiter. Dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein. Der Versammlungsleiter führt die Mitgliederversammlung. Dem Versammlungsleiter steht während der Mitgliederversammlung das Hausrecht zu. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Vereinsauflösung eine solche von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, auf Antrag schriftlich oder in geheimer Abstimmung. (8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter, sowie einem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der Geschäftsstelle zwei Monate ab dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Monatsersten für ordentliche Mitglieder einsehbar. Der Versand an ordentliche Mitglieder erfolgt nur auf deren Kosten nach Maßgabe der Beitragsordnung. § 10 Vorstand (1) Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Abt. Der Abt des Vereins ist Herr Shi Yong Chuan. Er kann nur durch den Abt des Shaolin- Tempels in Henan China abberufen werden. (2) Der Abt kann einen Stellvertreter in den Vorstand i.S.v. § 26 BGB kooptieren. Der Abt bleibt bis zu seiner Abberufung im Amt, der Stellvertreter bis zu seiner Abberufung durch den Abt. (3) Der Abt vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Stellvertreter vertritt den Verein gemeinsam mit dem Abt oder einem Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich. (4) Dem Vorstand obliegen alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder der Geschäftsführung, oder ihren Mitgliedern als besonderem Vertreter gemäß § 30 BGB zugewiesen sind. Dem Abt steht die religiöse Richtlinienkompetenz auf der Basis des Chan- Buddhismus sowie die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Organisationsstruktur des Vereins zu. (5) Der Vorstand kann Arbeitskreise und Fachgruppen bilden, die ihn in seiner Vereinsarbeit unterstützen und Beschlüsse vorbereiten. (6) Der Abt ist zuständig für Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung. Er gibt dieser auf Vorschlag der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung. § 11 Abt (1) Der Abt vertritt den Verein in religiösen Entscheidungen und Stellungnahmen nach außen hin, sowie gerichtlich und außergerichtlich alleine als Vorstand i.S.v. § 26 BGB. Er ist der höchste geistige und religiöse Führer, oberste Instanz in Fragen der Etikette und des Zeremoniells. Der Abt ist der Wahrer der Würde und Ehre des Shaolin-Tempels. (2) Der Abt ist geistlich und philosophisch sowie in Fragen des ethischen Verhaltens des Shaolin-Tempels richtungsweisend und hat für diesen Bereich alleinige Entscheidungsgewalt. (3) Der Abt ist verantwortlich für die Herstellung und Pflege von Kontakten zu allen anderen Shaolin-Klostern, vor allem zum Shaolin-Kloster in Songshan. (4) Alle Urkunden und Dokumente benötigen zur Wirkung im Innenverhältnis des Vereins die Unterschrift des Abtes. Der Abt führt das Ordenssiegel. § 12 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Hauptgeschäftsführer und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. (2) Der Geschäftsführung obliegen die Aufgaben der laufenden Verwaltung und der Vereinsarbeit. Sie schließt die Verträge, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Sie führt das Register über die Verträge. (3) Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil. (4) Alle Mitglieder der Geschäftsführung sind besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. Die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführung sind auf die Geschäfte der laufenden Verwaltung und Vereinsarbeit beschränkt. Im Rahmen seiner Bestellung und Vertretungsbefugnis als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB vertritt ein Mitglied der Geschäftsführung den Verein gemeinsam mit dem Abt oder gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Geschäftsführung. § 13 Schiedsgericht (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Kalenderjahren ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Mitgliedern und deren Stellvertretern. Wählbar ist eine natürliche Person, die Mitglied des Vereins ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen dem Vorstand nicht angehören. (2) Das Schiedsgericht nimmt die ihm nach der Satzung obliegenden Aufgaben wahr und entscheidet nach der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Schiedsgerichtsordnung, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, die Satzungsbestandteil ist, sofern die Verfahrensbeteiligten nicht einvernehmlich dem Spruch eine andere Schiedsordnung zu Grunde legen. (3) Die Geschäftsführung nimmt die Aufgaben des Sekretariates des Schiedsgerichtes wahr. Sie kann auf Vorschlag des Schiedsgerichtes weitere Schieds- und Schlichtungskammern bilden und deren Richter benennen, die mit der Wahrnehmung der Streitschlichtung und Mediation nach Maßgabe der Schiedsordnung betraut werden. § 14 Beitragsordnung Der Vorstand beschließt die Beitragsordnung und regelt die Einzelheiten des Beitragsverfahrens. Die Beitragserhebung obliegt der Geschäftsführung. Sie kann im Einzelfall Abweichungen zulassen. § 15 Auflösung des Vereins; Namensentzug (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten, auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (2) Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fließt dem Shaolin Kloster in Henan zu. Sofern eine Übertragung des Vermögens des Vereins an das Shaolin Kloster in Henan nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung auch die Übertragung an eine andere buddhistische Religionsgemeinschaft beschließen. Die Auswahl des Empfängers erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss darf nur mit Zustimmung des Finanzamtes vollzogen werden. (3) Der Abt des Shaolin Klosters in Henan oder der Abt dieses Vereins können dem Verein durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung das Recht an dem Namensbestandteil „Shaolin-Tempel“ entziehen. § 16 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. (2) Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
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